Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Imkerverein für Kevelaer und Umgebung e.V.. Der Imkerverein hat seinen Sitz in Kevelaer. Der Imkerverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Anschrift des Vereins lautet: Imkerverein für Kevelaer und Umgebung e.V., Oetzelstraße 2, 47626 Kevelaer
§ 2
Aufgabe des Imkervereins
Der Imkerverein hat die Aufgabe Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Kleve.
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
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1.Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
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2.Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung.
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3.Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V..
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4.Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
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5.Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig.
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6.Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
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7.Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisimkervereinsvorsitzenden.
Der Imkerverein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unter- hält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme in den Imkerverein für Kevelaer und Umgebung e.V. entscheidet der Vorstand.
Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzungen. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
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1.Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
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2.Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
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3.Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
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1.Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
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2.Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
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3.Durch Ausschluss aus dem Verein insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 7
Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung.
Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Der Kreisimkerverein ist schriftlich zu benachrichtigen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.
Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von fünf Werktagen ein.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt
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1.Die Wahl des Vorstandes.
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2.Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
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3.Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
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4.Die Entlastung des Vorstandes.
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5.Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
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6.Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner.
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7.Die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.
Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen ist, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 10
Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.
§ 11
Kassen und Vermögensverwaltung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.
§ 12
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.
§ 13
Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Vermögen des Imkervereins ist möglichst einer Einrichtung oder einem Verein zuzuwenden, die sich der Förderung der Bienenzucht widmen.
Kevelaer, den 13. Dezember 2009
Hier kann die Satzung auch heruntergeladen werden.